Zuzug aus EU/EWR/Schweiz
Staatsangehörige anderer EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum. Sie dürfen sich aus aufenthaltsrechtlicher Sicht bis zu drei Monate visumfrei in Österreich aufhalten. Dasselbe gilt für Staatsangehörige von EWR-Staaten (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) sowie der Schweiz.
Um sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten zu dürfen, müssen auch EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ein Aufenthalt über diese Dauer hinaus ist nämlich nicht automatisch erlaubt, sondern setzt voraus, dass die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllt sind.
Bei EU-, EWR- und Schweizer Bürger:innen, die in Österreich Arbeitnehmer:innen sind, ist dies typischerweise der Fall.
Darüber hinaus gilt: EU-, EWR- oder Schweizer Bürger:innen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht haben und sich aufgrund dessen länger als drei Monate in Österreich aufhalten, benötigen zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts eine Anmeldebescheinigung. Diese ist binnen vier Monaten nach der Einreise nach Österreich zu beantragen. Für die Anmeldebescheinigung sind diverse Unterlagen vorzubereiten und zum Behördentermin mitzubringen. Weitere Informationen finden Sie beispielsweise auf der Website von Work in Austria. Nach fünf Jahren Aufenthalt kann bei Erfüllung aller dafür bestehenden Voraussetzungen ein Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts gestellt werden.
Ein Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt genießen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch gewisse drittstaatsangehörige Familienangehörige der genannten Arbeitnehmer:innen. Ihnen wird gegebenenfalls - ebenso wie Drittstaatsangehörigen von Österreicher:innen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben - von der zuständigen Behörde eine Aufenthaltskarte zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts ausgestellt. Diese ist im Anwendungsfall binnen vier Monaten ab Einreise zu beantragen. Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts können sie eine sogenannte Daueraufenthaltskarte beantragen (wenn alle Bedingungen erfüllt sind). Wir empfehlen jedoch, die Notwendigkeiten und rechtlichen Möglichkeiten für die Einreise (zB Visum oder visafreie Tage) und den Aufenthalt rechtzeitig individuell und umfassend zu prüfen, um die optimale rechtliche Variante zu wählen. Auch die Niederlassungsbewilligung für einen befristeten Aufenthalt (und ausschließlich selbstständige Tätigkeit) kann in manchen Fällen beispielsweise eine in Betracht zu ziehende Option sein (zB für Lebenspartner:innen).
Tipp: Bei Anmeldebescheinigungen und Aufenthaltskarten sollte man sich frühzeitig erkundigen ob eine Terminvereinbarung mit der zuständigen Behörde erforderlich ist. Da Behördentermine für längere Zeit im Voraus ausgebucht sein können, ist dies wichtig, um die fristgerechte Erledigung sicherzustellen. Eine nicht rechtzeitige Beantragung kann mit Geldstrafe geahndet werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung nur eine kurze, allgemeine Zusammenfassung ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Weitere Vorschriften (z.B. Wohnsitzmeldung, das Verbot der Nutzung von Wohnsitzen als illegale Freizeitwohnsitze in Tirol oder rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber:innen im Hinblick auf die Beschäftigung) sind natürlich ebenfalls zu beachten. Die rechtliche Situation ist stets individuell und umfassend zu prüfen.
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