Zuzug aus Drittstaaten
Sollen Fachkräfte oder andere hochqualifizierte Personen – alleine oder mit Familie – aus dem Ausland nach Tirol ziehen, um hier zu leben und zu arbeiten, ist es wichtig, den formal-rechtlich korrekten Weg zu wählen.
Möchte jemand aus einem Drittstaat zuwandern und in Österreich leben und arbeiten, sind dafür in der Regel die Beantragung und der Erhalt entsprechender Rechtstitel erforderlich. Nicht immer aber häufig ist die „Rot-Weiß-Rot Karte“ das richtige Mittel der Wahl. Mit dieser wurde ein Titel für Drittstaatsangehörige geschaffen, der sowohl zum Aufenthalt in Österreich berechtigt als auch zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber (für die Einreise kann zudem ein Visum notwendig sein).
Insbesondere folgende Rot-Weiß-Rot-Karten stehen für Drittstaatsangehörige, die ein Jobangebot eines Unternehmens in Österreich haben, zur Verfügung:
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Besonders Hochqualifizierte
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Sonstige Schlüsselkräfte
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventinnen und -absolventen
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiter:innen
Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist bis zu zwei Jahre gültig, es besteht aber unter gewissen Vorausetzungen die Möglichkeit zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts bis hin zu einem unbefristeten Aufenthalt (kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie nähere Informationen wünschen). Neben der Rot-Weiß-Rot-Karte gibt es weitere Aufenthaltstitel, die für den länger- oder langfristigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen geeignet sind. Beispiele dafür sind die „Niederlassungsbewilligung Forscher“, die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, die „Blaue Karte EU“, der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Für temporäre Aufenthalte zu bestimmten Zwecken besteht auch etwa die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
Drittstaatsangehörige, die bestimmte Familienangehörige von EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder Schweizer Staatsangehörigen sind, benötigen bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen keinen Aufenthaltstitel nach nationalem Recht, sondern können eine Aufenthaltskarte erhalten, die auch zum freien Arbeitsmarktzugang berechtigt. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von österreichischen Staatsbürger:innen sind, sofern diese ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben. Es empfiehlt sich jedoch dennoch immer, individuell zu prüfen, ob möglicherweise andere rechtliche Optionen besser geeignet sind.
Ob eine Antragstellung aussichtsreich ist und welche Antragsform zu wählen ist, ist also immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wichtig zu beachten ist auch, dass die Frage des legalen Aufenthalts grundsätzlich von der Frage der Zulassung zum Arbeitsmarkt zu trennen ist, denn sich legal in Österreich aufzuhalten beinhaltet nicht immer auch die Zulassung zum Arbeitsmarkt.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie beispielsweise auch bei Work in Austria/Austrian Business Agency (ABA). Das Thema ist jedoch sehr komplex und wir empfehlen Ihnen fachkundige, individuelle Beratung beizuziehen - gerne vernetzen wir Sie persönlich zur Inanspruchnahme kostenloser Unterstützung!
Diese Darstellung ist nur eine kurze, allgemeine Zusammenfassung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Vorschriften (z.B. Wohnsitzmeldung oder rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber:innen im Hinblick auf die Beschäftigung) sind natürlich ebenfalls zu beachten. Die rechtliche Situation ist stets individuell und umfassend zu prüfen.
Kommen Sie auf uns zu, wir sind immer gerne für Sie da!